Lenker und Lenkerinnen, die ihren Führerschein für die
Klasse C1 oder C bis zum 9. September 2009
bzw. ihren Führerschein für die
Klasse D bis zum 9. September 2008
gemacht haben, müssen spätestens ab 10. September 2014 (Klasse C1, C) bzw. 10. September 2013 (Klasse D), wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit einen Nachweis über 35 Stunden Weiterbildung mitführen (Fahrerqualifizierungsnachweis).
Lenker und Lenkerinnen, die zu ihrem Führerschein schon die Prüfung über die Grundqualifikation ablegen – also ab 10.9.2008 (Klasse D) bzw. 10.9.2009 (Klasse C oder C1) – müssen die 35 Stunden Weiterbildung 5 Jahre nach bestandener Prüfung Grundqualifikation nachweisen.
Wichtige Ausnahmen
Keinen Fahrerqualifizierungsnachweis benötigen Lenker von:
Kraftfahrzeuge bis 45 km/h
Kraftfahrzeuge von Feuerwehr, Militär, Polizei
Kraftfahrzeuge auf Probefahrten bzw. noch nicht zugelassene Kraftfahrzeuge Fahrschul-Lkw bzw. -Busse
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet und das Lenken des Fahrzeuges nicht Hauptbeschäftigung des Fahres ist.
Das Verkehrsministerium versteht unter dem letzten Punkt, dass es darauf ankommt, ob die Erbringung einer Beförderungsleistung an sich den primären Gegenstand der Tätigkeit des Fahrers darstellt oder ob „Güter“ – wie etwa Ersatzteile bei Handwerksbetrieben oder Servicetechnikern – lediglich im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit mitgeführt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 13 GWB (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung-Berufskraftfahrer)
§§ 19 – 19c Güterbeförderungsgesetz
§§ 44 – 44d Kraftfahrliniengesetz
§§ 14a – 14d Gelegenheitsverkehrsgesetz
EU-Richtlinie RL 2003/59/EG, Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB (BGBl. II 139/2008)