Lenker und Lenkerinnen, die ihren Führerschein für die

 

Klasse C1 oder C bis zum 9. September 2009

 

bzw. ihren Führerschein für die

 

Klasse D bis zum 9. September 2008

 

gemacht haben, müssen spätestens ab 10. September 2014 (Klasse C1, C) bzw. 10. September 2013 (Klasse D), wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit einen Nachweis über 35 Stunden Weiterbildung mitführen (Fahrerqualifizierungsnachweis).

 

Lenker und Lenkerinnen, die zu ihrem Führerschein schon die Prüfung über die Grundqualifikation ablegen – also ab 10.9.2008 (Klasse D) bzw. 10.9.2009 (Klasse C oder C1) – müssen die 35 Stunden Weiterbildung 5 Jahre nach bestandener Prüfung Grundqualifikation nachweisen.

 

 

Wichtige Ausnahmen

 

Keinen Fahrerqualifizierungsnachweis benötigen Lenker von:

 

Kraftfahrzeuge bis 45 km/h

Kraftfahrzeuge von Feuerwehr, Militär, Polizei

Kraftfahrzeuge auf Probefahrten bzw. noch nicht zugelassene Kraftfahrzeuge Fahrschul-Lkw bzw. -Busse

Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet und das Lenken des Fahrzeuges nicht     Hauptbeschäftigung des Fahres ist.

 

Das Verkehrsministerium versteht unter dem letzten Punkt, dass es darauf ankommt, ob die Erbringung einer Beförderungsleistung an sich den primären Gegenstand der Tätigkeit des Fahrers darstellt oder ob „Güter“ – wie etwa Ersatzteile bei Handwerksbetrieben oder Servicetechnikern – lediglich im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit mitgeführt werden.

 

 

Rechtsgrundlagen

 

§§ 13 GWB (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung-Berufskraftfahrer)

 

§§ 19 – 19c Güterbeförderungsgesetz

 

§§ 44 – 44d Kraftfahrliniengesetz

 

§§ 14a – 14d Gelegenheitsverkehrsgesetz

 

EU-Richtlinie RL 2003/59/EG, Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB (BGBl. II 139/2008)